Betreuungshelfer

Betreuungshelfer

Rechtsgrundlage ist die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII i.V.m. §10, 12 JGG zuzüglich § 36 SGB VIII sowie die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII.

Der Betreuungshelfer ist im Gegensatz zum Erziehungsbeistand eine ambulante Hilfe für straffällig gewordene Jugendliche. Er ist die Schnittstelle zwischen der Jugendhilfe und dem Jugendstrafrecht (§52 Abs. 1 und 2 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG).

Die Vorgehensweise weist inhaltlich und methodisch eine hohe Übereinstimmung mit dem Erziehungsbeistand auf. Dabei orientieren wir uns an dem Leitsatz „Helfen statt Strafe“ und sehen den jungen Menschen nicht als Straftäter, sondern als Jugendlichen. Die Lern- und Veränderungsprozesse, die der junge Mensch mit Unterstützung des Betreuungshelfers erleben soll, sollten im Kompetenzbereich sozialpädagogischer Interventionen liegen. Er soll eine Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen darstellen.

Wir bieten Unterstützung und Begleitung für den straffällig gewordenen jungen Menschen auf Grundlage der Anordnung. Die Betreuungsweisungen werden in der Regel für einen Zeitraum von 6 – 12 Monaten ausgesprochen. Eine Verlängerung über die jugendgerichtliche Weisung ist möglich, wenn der Jugendliche dies wünscht und weiterer Betreuungsbedarf vorhanden ist. Die Betreuung erfolgt als Einzelhilfe und findet somit in einem 1:1 Kontakt statt.

Eine vertrauensvolle tragfähige Beziehung bildet das Fundament, um den  jungen Menschen mit all seinen Problemlagen annehmen zu können, sein Verhalten kritisch (gemeinsam mit ihm) zu reflektieren und zu hinterfragen, um auf Veränderungen hinwirken zu können (Verstehen ohne Einverstanden zu sein).

Der Hilfeplan wird in gemeinsamer Zusammenarbeit mit allen am Prozess beteiligten Personen erstellt und von allen unterzeichnet. Er stellt die Basis für die gemeinsame Zusammenarbeit dar.

Voraussetzung für diese Hilfe ist die Mitwirkung bzw. Bereitschaft des jungen Menschen. Es sollte mindestens eine passive Bereitschaft erkennbar sein.

Der Betreuungshelfer arbeitet vorrangig u.a. zielorientiert an

  • der Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen
  • der Legalbewährung
  • der Vermeidung von Rückfällen
  • der Vermeidung neuer Straftaten
  • der Übernahme von Verantwortung für die Straftat und sich selbst
  • der Reflexion des delinquenten Verhaltens
  • dem Erlernen von Konfliktlösungsstrategien
  • einem Verhaltenstraining – Ausprobieren alternativer Handlungsstrategien
  • der Förderung Verselbstständigung
  • ggf. Klärung einer Suchtproblematik

Zu dem unterstützen, begleiten, beraten, fördern und fordern, motivieren wir u.a. bei:

  • Bewältigung von Entwicklungsdefiziten
  • Wiederherstellung förderlicher/ tragfähiger Beziehungen innerhalb der Familie
  • Förderung der Verselbstständigung
  • Netzwerkarbeit – Erkunden, Aufbauen und Erweitern  
  • Kooperation mit weiteren unterstützenden Institutionen und Netzwerkpartnern (z.B. Schuldnerberatung, Drogenberatung)
  • Verhaltenstraining – Ausprobieren alternativer Handlungsstrategien
  • Prävention von entwicklungsschädigendem Verhalten
  • beim Ablöseprozess
  • und Begleitung in akuten Lebenskrisen
  • die ein ambulantes Hilfsangebot im Anschluss an stationäre/ teilstationäre benötigen.

Eine deutlich größerer Betreuungsumfang und eine wesentlich höhere Betreuungsintensität weist eine vorhandene Suchtproblematik auf. Ziel ist, neben den aktuellen Schwierigkeiten, vor allem die Bearbeitung der Suchtmittelkonsumgewohnheiten, d.h. entweder die Findung einer geeigneten Therapiemaßnahme oder die gemeinsame Erarbeitung geeigneter Alternativen für einen Lebensweg ohne Drogen.