Familienhebamme

Familienhebamme/ Familien,- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Zusatzangebot)

Rechtsgrundlage   § 31 SGB VIII (zuzüglich § 27, §36 SGB VIII) oder § 27 (2) SGB VIII

Das Angebot der Familienhebamme definiert sich als unterstützendes Zusatzangebot zur Sozialpädagogischen Familienhilfe und bei Bedarf zum Begleiteten Umgang (§ 18 (3) SGB VIII).

Der Einsatz der Familienhebamme beschränkt sich nicht nur auf die Schwangerschaft und dem Wochenbett, sondern bei Bedarf über die gesamte Zeit des ersten Lebensjahres des Kindes. Der Schwerpunkt der Arbeit einer Familienhebamme liegt auf der medizinischen und psychosozialen Beratung von Schwangeren, jungen Müttern und ihren Säuglingen, bei denen die Gefahr einer Kindesvernachlässigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Einsatz der Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegenden (FGKiKP) ergänzen unser sozialpädagogisches Angebot durch die Kombination von beratungs- und praktischen Kompetenzen in allen gesundheitlichen und pflegerischen Fragen auf das gesamte Kinder- und Jugendalter und tragen somit einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Erziehungskompetenz bei.

Die Betreuung der Schwangeren und jungen Mütter findet in der Regel im vertrauten häuslichen Bereich (Hausbesuch) der Frauen statt.

Diese Hilfe kann sowohl präventiv eingesetzt werden als auch die Bewältigung von Krisen wirksam unterstützen. Sie dienen dazu, das Familiensystem zu stabilisieren, Krisen und Problemfelder zu bewältigen und Fremdplatzierungen von Kindern zu verhindern.

Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben die vor allem dem Kindeswohl und der Entwicklung einer guten Mutter/ Vater – Kind- Bindung dienen:

  • Schaffung der Voraussetzungen für eine komplikationsfreie Schwangerschaft und Geburt
  • Gewährleistung der Schwangerenvorsorge
  • Unterstützung der Betreuung und Pflege des Neugeborenen
  • Gewährleistung der Früherkennungsuntersuchungen
  • Früherkennung von Entwicklungsstörungen oder Verzögerungen
    • frühzeitige Vermittlung weiterer Hilfsangebote für Mutter und Kind
  • Vermeidung von Gefährdungen des Kindeswohls
  • Erkennen einer möglichen Kindeswohlgefährdung und Abwehr der Gefährdung

Die Mischfinanzierung des Angebotes durch die Krankenkasse und der behördlichen Jugendhilfe wird durch eine genaue Dokumentation aufgeschlüsselt. Die Einschätzung des Risikos zum Wohle des Kindes in den betreuten Familien erfolgt durch die regelmäßigen Fallbesprechungen im Team.